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Dritter Unterabschnitt - Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 127
§ 128
§ 129
§ 130
§ 131
Arzneimittelgesetz
(Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG)
§ 131
Für die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach
§ 11a
gilt
§ 128
für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend.