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Dritter Unterabschnitt - Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 127
§ 128
§ 129
§ 130
§ 131
Arzneimittelgesetz
(Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG)
§ 130
Wer am 1.
Februar 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach
§ 65 Abs. 2
bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.