(1) Diese Verordnung gilt für 1. die stoffliche Verwertung, 2. die energetische Verwertung und 3. die Beseitigung
von Altöl.
(2) Diese Verordnung gilt für 1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl, 2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen, 3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und 4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.