(1) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn 1. der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und 2. die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.
Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963.
(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt.
(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten: Todesjahrdes Versicherten maßgebendes Lebensalter Jahre Monate vor 2012 45 0 2012 45 1 2013 45 2 2014 45 3 2015 45 4 2016 45 5 2017 45 6 2018 45 7 2019 45 8 2020 45 9 2021 45 10 2022 45 11 2023 46 0 2024 46 2 2025 46 4 2026 46 6 2027 46 8 2028 46 10.