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Zweiter Unterabschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§ 95 Leistungen zur Teilhabe
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 95 Leistungen zur Teilhabe
Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.