(1) Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung a) in voller Höhe das 0,69fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache
der monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 450 Euro monatlich,
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,
b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,
c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache