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Dritter Titel - Anpassung der Renten
§ 25 Anpassung
§ 26 Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 25 Anpassung
Zum 1.
Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepaßt, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.