1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder
b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,
2. Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Absatz 8 Satz 2 beziehen und
3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.