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Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis
§ 1 Versicherte kraft Gesetzes
§ 1a Geltung für Lebenspartner
§ 2 Versicherungsfreiheit
§ 3 Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 4 Freiwillige Versicherung
§ 5 Freiwillige Weiterversicherung
§ 6 Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 1a Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.