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Zweiter Teil - Gerichtliche Auflösung
§ 396 Voraussetzungen
§ 397 Anordnungen bei der Auflösung
§ 398 Eintragung
Aktiengesetz (AktG)
§ 398 Eintragung
Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen.
Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.