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Zweiter Teil - Gerichtliche Auflösung
§ 396 Voraussetzungen
§ 397 Anordnungen bei der Auflösung
§ 398 Eintragung
Aktiengesetz (AktG)
§ 397 Anordnungen bei der Auflösung
Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in
§ 396 Abs. 1 Satz 1
bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.