(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 12 und 17 im Jahr 2016 allgemein erhoben, 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben, 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 im Jahr 2010 nicht erhoben, 4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 im Jahr 2013 nicht erhoben, 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.
(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben.