(1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung sind 1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten, 2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, 3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Absatz 1), 4. zur Bewässerung: a) die bewässerbare Fläche, b) die bewässerte Fläche, c) die Bewässerungsverfahren, d) die Herkunft des verwendeten Wassers,
5. zu den Beständen
a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,
c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,
d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,
6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Art und Nutzungszweck,
7. (weggefallen)
8. (weggefallen)
9. zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:
a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
10. (weggefallen)
11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:
a) die landwirtschaftliche und die gartenbauliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,
b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,
12. die Art der Gewinnermittlung,
13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide Partner,
14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,
15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008,
16. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
a) die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche,
b) die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,
c) die Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung,
d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen,
17. die Form der Umsatzbesteuerung,
18. zur Bodenbearbeitung und Bodenerhaltung:
a) die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,
b) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art der Bedeckung und der Fläche,
c) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,
19. die im Umweltinteresse genutzten Flächen,
20. zu Wirtschaftsdüngern:
a) die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
b) für flüssigen Wirtschaftsdünger die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
c) für unbestellte Flächen die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach Ausbringungstechnik und Düngerart,
d) die vom Betrieb aufgenommene Menge nach Düngerart,
e) die im Betrieb angefallene Menge, die in den Verkehr gebracht wurde, nach Düngerart.
(1a) Zusätzliche Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 in den Erhebungseinheiten nach Satz 2 sind: 1. zu den Betriebseinnahmen: die Herkunft nach der Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen sowie der jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen, 2. zu den hohen begehbaren Schutzabdeckungen: die Grundfläche nach der Art der Eindeckung, die Nutzung als Kalthaus oder Warmhaus sowie der Energieverbrauch nach Energieträgern.
Diese Erhebungsmerkmale gelten für Erhebungseinheiten, die über Freilandflächen für Baumschulen, Baumobst oder Beerenobst, Gemüse oder Erdbeeren, Blumen oder Zierpflanzen, Fläche zur Erzeugung von Gartenbausämereien oder Jungpflanzen zum Verkauf, Fläche mit Heil-, Duft- oder Gewürzpflanzen, Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder Produktionsfläche für Speisepilze verfügen.
(2) Der Berichtszeitraum ist für 1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 3: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum, 2. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 4, 13, 14 und 17: das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr, 3. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 9: die Monate März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres, 4. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung, 5. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 12: das laufende Wirtschaftsjahr, 6. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 15: ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet, 7. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und d: das laufende Pachtjahr, 8. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b: die Monate Oktober 2015 bis Februar 2016, 9. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c: ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet, 10. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 20 sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1a Nummer 1 und das Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach Energieträgern nach Absatz 1a Nummer 2: das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr.
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 5 ist der 1. März des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.