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Unterabschnitt 7 - Baumobstanbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt.
Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.