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Unterabschnitt 6 - Baumschulerhebung
§ 12 Erhebungseinheiten
§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 12 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach
§ 91 Absatz 1
mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind Pflanzgärten in Forstbetrieben.