(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 13b Absatz 3 der danach zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 4a Absatz 1 und 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes maßgebliche Änderung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Die auf Grund des § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarmarktstrukturgesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn 1. die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat, 2. die Voraussetzungen des § 13a nicht mehr vorliegen oder 3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern.
Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.