(1) Der Antrag der anerkannten Agrarorganisation muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird,

    2. den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinverbindlich erklärt werden soll,

    3. die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,

    4. den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,

    5. eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemeinverbindlichkeit,

    6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind,

    7. eine ausführliche Begründung des Antrags.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und jedem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.

(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allgemeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 4a Absatz 6 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen wurde, entsprechend.