(1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 registriert sind, mindestens einmal jährlich.
(2) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, daß die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, so kann sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.
(3) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in Form von Stichproben durchführen.
(4) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere 1. dessen geeignete Behandlung oder 2. dessen Vernichtung.