(1) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält: 1. Bezeichnung "EG-Qualität"; 2. Angabe "DE"; 3. Registriernummer und Angabe oder ein amtlich bekanntgemachtes Kennzeichen der für die Eintragung zuständigen Behörde; 4. Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers, Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird; 5. Ausstellungsdatum; 6. Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist; 7. Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung); 8. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, deren Bezeichnung; 9. im Fall von Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung und, soweit in einer Untersuchung das Anbaumaterial als virusgetestet oder virusfrei befunden worden ist, die Angabe "(vt)" für virusgetestet oder "(vf)" für virusfrei; 10. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials; 11. soweit das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes. 1. bei Zierpflanzen und Gemüsearten auf die Angaben nach Satz 1 Nr. 7 und 2. bei Obstarten auf die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, 3, 7, 8 und 9
Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung
zulässig.
(2) Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.
(3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpaß nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind.