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Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprOÄndV 7)
§ 3
Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10.
März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 3 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisherigen Fassung Anwendung.