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Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprOÄndV 7)
§ 1
Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10.
März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, findet Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.