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Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften
§ 14 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Stadtstaaten-Klausel
§ 17
§ 18
Abwasserabgabengesetz
(Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer - AbwAG)
§ 16 Stadtstaaten-Klausel
§ 1
findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2
gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.