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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bewertungsgrundlage
Abwasserabgabengesetz
(Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer - AbwAG)
§ 1 Grundsatz
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von
§ 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe).
Sie wird durch die Länder erhoben.