1. wenn das herrschende Unternehmen dem zur Bestellung Verpflichteten gegenüber zu Weisungen hinsichtlich folgender Maßnahmen befugt ist:
a) Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
b) Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
2. wenn der zur Bestellung Verpflichtete eine oder mehrere Personen bestellt, deren Fachkunde und Zuverlässigkeit die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben des betriebsangehörigen Abfallbeauftragten gewährleisten.