Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Entscheidend ist, dass objektiv erhebliche Schmerzen und Qualen zugefügt werden.
1BGHSt 3, 180, 264; Küpper JuS 2000, 225, 228.Quellen:
[1] BGHSt 3, 180, 264; Küpper JuS 2000, 225, 228.