Fahrnisverbindung
Eine Fahrnisverbindung liegt vor, wenn bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden werden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden.
1Schulze-BGB/Schulte-Nölke, 8. Auflage Baden-Baden 2014, § 947 Rn.1.Quellen:
[1] Schulze-BGB/Schulte-Nölke, 8. Auflage Baden-Baden 2014, § 947 Rn.1.