Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit ist gemäß
§ 276 Abs. 2 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ein Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot liegt vor, wenn nach einem objektivierten Beurteilungsmaßstab der Handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden Erfolg seines Verhaltens voraussehen und ihn vermeiden konnte. Die Annahme der Fahrlässigkeit setzt neben der Pflichtwidrigkeit die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts voraus.
1BGH v. 21.05.1996 - VI ZR 161/95 - NJW-RR 1996, 980-981; Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 276 BGB, Rn. 8.Quellen:
[1] BGH v. 21.05.1996 - VI ZR 161/95 - NJW-RR 1996, 980-981; Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 276 BGB, Rn. 8.