Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft abstrakt betrachtet werden, die Nichtigkeit des einen hat folglich keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des anderen.
1Petersen Jura 2004, 98; Jauernig, Trannungsprinzip und Abstraktionsprinzip, JuS 94, 721; Staudinger/Klumpp (2017) BGB § 105, Rn. 28.Quellen:
[1] Petersen Jura 2004, 98; Jauernig, Trannungsprinzip und Abstraktionsprinzip, JuS 94, 721; Staudinger/Klumpp (2017) BGB § 105, Rn. 28.