Obligatorische Gefahrentlastung
In den Fällen obligatorischen Gefahrentlastung wird der Schaden durch eine schuldrechtliche Gefahrtragungsregel vom Verletzten auf einen Dritten verlagert.
1Staudinger/Schiemann (2017) Vorbemerkungen zu §§ 249–254, Rn. 74.Quellen:
[1] Staudinger/Schiemann (2017) Vorbemerkungen zu §§ 249–254, Rn. 74.