Offener Dissens über die wesentlichen Vertragsbestandteile
Die Parteien haben sich objektiv nicht über vertragstypische, wesensnotwendige Grunddaten oder von den Parteien als wesentlich bestimmte Daten geeinigt und wissen dies. Ein Vertrag ist nicht geschlossen, vgl.
§ 150 Abs. 2 BGB1BGH NJW 98, 3196; KG NJW-RR 08, 300; RGZ 104, 265.Quellen:
[1] BGH NJW 98, 3196; KG NJW-RR 08, 300; RGZ 104, 265.