Stellvertretendes Commodum i.S.d. § 285 Abs. 1 BGB
Das stellvertretende commodum ist der anstelle der unmöglich gewordenen Leistung ersatzweise erlangte Vermögensvorteil, den ein Gläubiger mittels § 285 Abs. 1 BGB herausverlangen kann.
1Jauernig/Stadler, 15. Auflage München 2014, § 285 Rn. 1 ff.Quellen:
[1] Jauernig/Stadler, 15. Auflage München 2014, § 285 Rn. 1 ff.