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Relevante Rechtsnormen
§ 240 StGB - Nötigung
Nötigen
Nötigen bedeutet dem Betroffenen ein seinem Willen widerstrebendes Verhalten aufzuzwingen.
1
MüKo-StGB/Sinn, 2. Auflage München 2011, § 240 Rn. 25.
Quellen:
[1] MüKo-StGB/Sinn, 2. Auflage München 2011, § 240 Rn. 25.
Weitere Definitionen
Nichtabwendbarkeit der Gefahr auf andere Weise
Niedriger Beweggrund i.S.d. § 211 StGB
Nötigen
Nötigungsnotstand
Notstandfähigkeit