Nötigungsnotstand
Ein Nötigungsnotstand liegt vor, wenn der Täter zugleich Opfer einer Nötigung i.S.d.
§ 240 StGB ist, d.h. durch Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen oder einer ihm nahe stehenden Person zu einer rechtswidrigen Tat genötigt wird.
1Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 443.Quellen:
[1] Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 443.