Genehmigung
Genehmigung ist gem. § 184 Abs. 1BGB die nachträgliche Zustimmung. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und grundsätzlich an keine Form gebunden und kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Sie wird wirksam mit dem Zugang kann gem
§ 182 Abs. 1 BGB sowohl dem einen wie dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. Dass die Genehmigung auf Antrag erteilt worden wäre, genügt nicht.
1BGH NJW 1972, 940; Münchener Kommentar-BGB/Schmitt, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 108, Rn. 9; G. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 184 BGB, Rn. 1.Quellen:
[1] BGH NJW 1972, 940; Münchener Kommentar-BGB/Schmitt, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 108, Rn. 9; G. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 184 BGB, Rn. 1.