Eine Zufallsurkunde ist verkörperte Gedankenäußerungen, die zunächst nur eine außerrechtliche Funktion erfüllen und erst durch eine nachträgliche Änderung ihrer Zwecksetzung, die auch durch einen Dritten erfolgen kann, eine Beweisbestimmung erhalten.
1Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 267 Rdn. 13; Brehmeier-Metz in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 267 Urkundenfälschung, Rn. 7.Quellen:
[1] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 267 Rdn. 13; Brehmeier-Metz in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 267 Urkundenfälschung, Rn. 7.