Für die Gläubigernähe ist nich notwendig, dass der Gläubiger für "Wohl und Wehe" des Dritten einstehen muss. Es wird ist ausreichend, dass ein vertragliches Einbeziehungsinteresse des Gläubigers vorliegt, dass die Leistung nach dem Inhalt des Vertrags dem Dritten bestimmungsgemäß zugutekommen soll oder dass sich sonst ein auf Drittschutz gerichteter Parteiwille ermitteln lässt.
1BGHZ 129, 136-177; BGHZ 66, 51-59; Schinkels in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 328 BGB, Rn. 77.Quellen:
[1] BGHZ 129, 136-177; BGHZ 66, 51-59; Schinkels in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 328 BGB, Rn. 77.