Von einer Gläubigergemeinschaft spricht man, wenn eine Forderung mehreren Gläubigern nur gemeinsam zusteht und ihnen nur gemeinsam geleistet werden kann.
Quellen:
[1] L. Böttcher in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 432 BGB, Rn. 1; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 35. Auflage München 2011, § 38 Rn. 3.