Geeignet ist diejenige Notwehrhandlung, die den Angriff sicher und endültig beendet, wobei es auf die konkrete Kampfeslage ankommt. Auf Verteidigungsmittel, deren Abwehrerfolg ungewiss ist, muss sich der Täter nicht verlassen
1BGHSt. 3, 217; BGHSt. 27, 336; BGH NStZ-RR 2007, 199Quellen:
[1] BGHSt. 3, 217; BGHSt. 27, 336; BGH NStZ-RR 2007, 199