Die Kundgabe der Missachtung muss an einen anderen gerichtet sein – bei Tatsachenbehauptungen an den Betroffenen selbst, bei Werturteilen auch an Dritte. Dass es sich dabei um den eigentlichen Adressaten der Äußerung handelt, ist nicht erforderlich. Auch dass diese als „vertraulich“ bezeichnet wird, ändert nichts.
1BGH MDR/D 54, 335; Bay MDR 76, 1036.Quellen:
[1] BGH MDR/D 54, 335; Bay MDR 76, 1036.