Grundlage des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist jede natürliche Person. Methodisch betrachtet ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ im Wege der Rechtsfortbildung ein Anwendungsfall der sogenannten mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, die zu einer Anwendung im Verhältnis zwischen Privaten führen. Als höchstpersönliches Recht ist es unvererblich. Die Rechtswidrigkeit wird nicht indiziert, sondern ergibt sich erst aus Güter- und Interessenabwägung. Dabei haben sich bisher folgende, nicht abschließende, Fallgruppen herausgebildet: Schutz vor einer Entstellung des Persönlichkeitsbildes - Schutz vor Ehrverletzungen und sonstigen Herabsetzungen - Schutz vor ungewollter kommerzieller Verwertung der eigenen Person - Geheimnisschutz und Schutz der informationellen Selbstbestimmung - Schutz vor Belästigung - Schutz der Entscheidungsfreiheit und der persönlichen Lebenssphäre im Übrigen.
Quellen:
[1] BVerfGE 120, 180, 197; BGH 13, 334; G. Schiemann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 823 BGB, Rn. 48; Staudinger/Hager (2017) C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 15; J. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 28, Canaris, JuS 1989, 161-172, 163; Ehmann, JuS 1997, 193-203, 197; Degenhart, JuS 1992, 361-368, 365.