Die durch die Rechtsprechung entwickelte allgemeine Produzentenhaftung stellt einen Anwendungsfall der Haftung wegen Verkehrspflichtverletzungen dar. Verkehrspflichten des Produzenten bestehen in allen Phasen des Produktlebenszyklusses. Die Haftung beruht auf der Verletzung von Verkehrspflichten und ist somit verschuldensabhängig, wobei der entscheidende Maßstab ist, was der Verkehrskreis der Abnehmer und Benutzer bei objektiver Betrachtung für erforderlich hält.
Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Oechsler, Berlin 2013, ProdHaftG § 4 Rn. 5; G. Schiemann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 823 BGB, Rn. 108; BGH 51, 91; BGH VersR 1964, 746; NJW 1970, 1963; BGH VersR 1972, 559; NJW 1990, 906.