Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt werden zusätzlich zur Kaufpreisforderung noch weitere Forderungen des Verkäufers in die Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt abgesichert. Der Erwerb des Eigentums durch den Käufer soll also erst eintreten, wenn auch diese anderen Forderungen befriedigt sind. Die grundsätzliche Zulässigkeit des erweiterten Eigentumsvorbehalts ist anerkannt.
Quellen:
[1] B. Grunewald in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 449 BGB, Rn. 54; BGH NJW 1978, 632; BGH 82, 50; NJW 1987, 487; BGH 125, 87; BGH NJW 1988, 1776.