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Ersatzerbe
Als Ersatzerbe wird derjenige bezeichnet, der aufgrund einer Verfügung von Todes wegen statt des ursprünglichen Erbens erbt.
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Staudinger-BGB/Otte, Berlin 2013, § 2096 Rn. 1.
Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Otte, Berlin 2013, § 2096 Rn. 1.
Weitere Definitionen
Erklärungsirrtum
Erlangtes Etwas
Ersatzerbe
Ersitzung
Erweiterter Eigentumsvorbehalt