Gesamturkunde
Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mehrere Einzelurkunden oder Schriftstücke so zusammengefasst sind, dass gerade diese Zusammenfassung einen eigenen Erklärungs- und Beweisinhalt hat und dazu bestimmt ist, ein abschließendes Bild über einen bestimmten Kreis von Rechtsbeziehungen zu vermitteln.
1Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 267 Rdn. 5; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, Rdn. 19.Quellen:
[1] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 267 Rdn. 5; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, Rdn. 19.