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§ 859 BGB - Selbsthilfe des Besitzers
Besitzwehr
Besitzwehr ist die Abwehr einer gegenwärtigen Besitzstörung.
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Bamberger/Roth/Fritzsche, Band 2, 3. Auflage München 2012, § 859 Rn. 10.
Quellen:
[1] Bamberger/Roth/Fritzsche, Band 2, 3. Auflage München 2012, § 859 Rn. 10.
Weitere Definitionen
Besitzschutz i.S.d. § 823 BGB
Besitzstörung
Besitzwehr
Besitzwehr (§ 859 BGB)
Bestätigung i.S.d. § 141 BGB