Befreien i.S.d. § 120 StGB
Befreien erfordert, dass die amtliche Gewalt über den Gefangenen oder Verwahrten trotz entgegenstehendem formal wirksamem Haft- oder Unterbringungsrecht aufgehoben wird und der behördliche Gewahrsam tatsächlich nicht mehr besteht.
1BGH NStZ-RR 2000, 139; MüKo-StGB/Bosch, 2. Auflage München 2011, § 120 StGB, Rn. 17.Quellen:
[1] BGH NStZ-RR 2000, 139; MüKo-StGB/Bosch, 2. Auflage München 2011, § 120 StGB, Rn. 17.