Die Erfolgsdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Eintritt eines von der Tathandlung abtrennbaren sichtbaren Außenwelterfolg voraussetzen.
Quellen:
[1] Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 10 Rn. 3; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 23.