Konnexität
Konnexität i.S.v.
§ 273 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn beide Ansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, was bspw. der Fall ist, wenn ein einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt.
1Palandt/Grünberg, 73. Auflage München 2014, § 273 Rn. 9.Quellen:
[1] Palandt/Grünberg, 73. Auflage München 2014, § 273 Rn. 9.