Konkludente Willenserklärung
Als konkludente Willenserklärung bezeichnet man ein Verhalten, das zwar nicht unmittelbar einen bestimmten Rechtsfolgewillen zum Ausdruck bringt, aber mittelbar den Schluss auf einen solchen ermöglicht.
1Staudinger/Singer (2017) Vorbem zu §§ 116–144, Rn. 53.Quellen:
[1] Staudinger/Singer (2017) Vorbem zu §§ 116–144, Rn. 53.