Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung
Die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung ergibt sich daraus, dass die Diensthandlung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvorschrift oder eine allgemeine oder konkrete dienstliche Weisung verstößt.
1Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 332 Rn. 3.Quellen:
[1] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 332 Rn. 3.